Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_627/2025
Urteil vom 5. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2025 (KV.2025.00045).
Sachverhalt
A.
A.________ und seine Ehefrau (1955 resp. 1959 in Portugal geboren) sind schweizerische und portugiesische Staatsangehörige. Beide waren seit ihrer 1989 erfolgten Einreise in die Schweiz beim Portugiesischen Generalkonsulat in Zürich beschäftigt; der Ehemann beendete seine Tätigkeit am 17. Januar 2025 und bezieht seither eine Altersrente aus Portugal im Rahmen des Sondersystems für Beamte des portugiesischen Staates.
Im Mai 2021 machte die Einwohnergemeinde die Eheleute im Zusammenhang mit "Ihrem Zuzug in die Schweiz" auf das Krankenversicherungsobligatorium aufmerksam, worauf die Betroffenen im Juni 2021 auf ihre Registrierung bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG verwiesen. Dies wurde als sinngemässes Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht nach KVG aufgefasst, das die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. März 2022 abwies. Auf Einsprache hin erkannte die (zwischenzeitlich zuständig gewordene) Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), dass die Eheleute während ihrer jeweiligen Tätigkeit beim Portugiesischen Generalkonsulat in Zürich - der Ehemann vom 23. April 2021 bis zum 17. Januar 2025 und die Ehefrau ab dem 23. April 2021 - von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen seien (Einspracheentscheid vom 10. April 2025). Die Gemeinsame Einrichtung KVG adressierte an die SVA die "Kopie" eines Schreibens vom 13. Mai 2025, worin sie festgehalten hatte, A.________ beziehe laut eigener Angabe eine Rente des Wohnsitzstaates, weshalb er nicht mehr Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe habe und sich ab dem 31. Mai 2025 einem KVG-Krankenversicherer anschliessen müsse.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 10. April 2025 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. September 2025 gut; es änderte den Einspracheentscheid vom 10. April 2025 insoweit ab, als es A.________ ab dem 23. April 2021 unbefristet (d.h. auch für die Phase nach dem 17. Januar 2025) von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausnahm.
C.
Die SVA beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil vom 23. September 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass A.________ seit dem 18. Januar 2025 der schweizerischen Versicherungspflicht unterstehe und damit einer Krankenpflegeversicherung nach KVG beizutreten habe.
Erwägungen
1.
Die SVA beantragt sinngemäss (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Begründung BGE 149 V 57 E. 10.3; 147 V 369 E. 4.2.1) die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 10. April 2025, mit dem sie eine Ausnahme resp. Befreiung des Beschwerdeführers von der KVG-Versicherungspflicht bis zum 17. Januar 2025 bejaht und (implizit) ab dem 18. Januar 2025 verneint hatte. Ihrem als Feststellungsantrag formulierten Rechtsbegehren kommt keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. zur Subsidiarität von Feststellungs- zu Gestaltungsbegehren BGE 151 I 19 E. 6.4; Urteil 9C_54/2025 vom 19. November 2025 E. 1.2.2).
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 I 187 E. 1 Ingress; 151 II 68 E. 1 Ingress; 151 IV 98 E. 1). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, soweit sie in Frage steht resp. nicht offensichtlich gegeben ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.3; Urteil 9C_401/2024 vom 4. Juni 2025 E. 2.1).
2.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer (a.) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b.) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und (c.) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 BGG). Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch ein Gemeinwesen oder eine Behörde darauf stützen, falls es resp. sie durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG sind Gemeinwesen resp. Behörden nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (BGE 147 II 227 E. 2.3.2; 146 V 121 E. 2.3.1; 138 V 339 E. 2.1; Urteile 9C_662/2025 vom 16. Januar 2026 E. 2.2.1; 8C_458/2025 vom 18. November 2025 E. 1.2; vgl. auch BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 43 und 44 zu Art. 105 BGG).
Ferner sind laut Art. 89 Abs. 2 BGG bestimmte Verwaltungseinheiten, Organe, Körperschaften etc. - insbesondere Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG) - zur Beschwerde berechtigt.
2.3. Eine Beschwerdelegitimation der SVA im Sinne von Art. 89 Abs. 2 BGG ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht; fraglich bleibt das Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 1 BGG, von dem die SVA ohne jegliche Begründung ausgeht.
2.4. Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 6 Abs. 1 KVG). Laut § 2 Abs. 1 des zürcherischen Einführungsgesetzes vom 29. April 2019 zum Krankenversicherungsgesetz (ZH/EG KVG [ZH-Lex 832.01]; in der aktuellen, seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung) entscheidet die SVA über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht mittels anfechtbarer Verfügung.
Diese Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 1 KVG und § 2 Abs. 1 ZH/EG KVG lässt nicht per se darauf schliessen, dass die SVA durch das angefochtene (den Einspracheentscheid vom 10. April 2025 modifizierende) Urteil im Sinne von 89 Abs. 1 lit. b und c BGG besonders berührt sein und diesbezüglich ein eigenes schutzwürdiges Anfechtungsinteresse haben soll. Aus der vorinstanzlichen Anordnung, mit der der Beschwerdegegner über den 17. Januar 2025 hinaus (weiterhin) von der KVG-Versicherungspflicht ausgenommen bleibt, erwächst der SVA kein eigener finanzieller oder anderweitiger Nachteil. Eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr scheint die SVA mit ihrer Beschwerde das blosse allgemeine Interesse an der (nach ihrer Auffassung) richtigen Rechtsanwendung zu verfolgen, was mit Blick auf Art. 89 Abs. 1 BGG nicht genügt.
2.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der SVA zufolge fehlender Legitimation resp. fehlender diesbezüglicher Begründung unzulässig. Weiterungen in Bezug auf die materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerin erübrigen sich.
3.
Der unterliegenden, aber in ihrem amtlichen Wirkungskreis ohne eigenes Vermögensinteresse handelnden SVA (vgl. vorangehende E. 2.4) werden keine Gerichtskosten auferlegt (vgl. Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGG). Da dem obsiegenden Beschwerdegegner mangels Durchführung eines Schriftenwechsels kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, ist von der Zusprache einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann